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Viele Medikamente haben nicht nur eine Wirkung auf die Krankheit, die sie behandeln sollen, sondern können auch Nebenwirkungen haben, die die Gesundheit des Patienten gefährden. In allen Staaten gibt es daher Aufsichtsbehörden, die darüber entscheiden, ob die positiven Wirkungen eines Mittels die möglichen Nebenwirkungen überwiegen. Entsprechend dieser Indikation muss aber unter Umständen verhindert werden, dass ein Medikament unkontrolliert verkauft und eingenommen wird. Die Abgabekategorien legen in der Schweiz fest, welche Vorgaben die Abgabestellen bei der Vergabe von Arzneimitteln zu beachten hat.
Die Verordnung zur Abgabe von Heilmitteln und Arzneimitteln in der Schweiz kennt im Wesentlichen vier Kategorien:
Die früher bestehende Abgabekategorie C für eine Medikamentenabgabe in Apotheken ohne Verschreibungspflicht wurde bei einer Umteilung der Kategorien im Jahr 2018 gestrichen.
In die Abgabekategorie B fallen die meisten der Heilmittel, die vom Arzt für häufig vorkommende Krankheiten verschrieben werden. Das sind zum Beispiel Medikamente wie Mittel gegen die Grippe oder die Anti-Baby-Pille, die auch wiederholt und über einen längeren Zeitraum eingenommen werden können. Auch chronisch Kranke, die immer wieder dasselbe Medikament benötigen, beziehen ihre Arzneimittel meist aus der Abgabekategorie B. Obwohl im Gesetz keine Rechtsgrundlage besteht, nach der die dauerhafte, wiederholte Abgabe von Mitteln in dieser Kategorie zeitlich beschränkt wäre, setzen die Krankenkassen in vielen Fällen eine Grenze von einem oder zwei Jahren, in denen sie die Kosten für ein rezeptpflichtiges Medikament übernehmen, ohne dass der Arzt es neu verschrieben hat.
Die Arzneimittel, die in der Abgabekategorie B auch dauerhaft von Apotheken abgegeben werden dürfen, können trotzdem Nebenwirkungen haben oder bei unsachgemässem Gebrauch Gesundheitsschäden verursachen. Die Fachberatung durch den Apotheker dient in diesem Fall dazu, den Patienten über die mit dem Medikament verbundenen Risiken aufzuklären. Zusätzlich zur Fachberatung ist der Apotheker auch verpflichtet, eine Dokumentation über die Abgabe solcher Mittel zu pflegen. Verstösst ein Apotheker gegen diese Vorschriften, setzt er sich der Gefahr der Strafverfolgung aus.
Mit der Neuerung der Abgabekategorien zum 1. Januar 2019 hat sich einiges an den Rechtsgrundlagen geändert. Am deutlichsten zeigt sich das mit dem Wegfall der Kategorie C. Hierin waren zum Beispiel Medikamente enthalten, bei denen grosses Potenzial für eine missbräuchliche Nutzung bestand. Patienten, die zuvor regelmässig Arzneimittel aus dieser Kategorie vom Arzt verschrieben bekommen haben, dürfen diese Mittel auch weiterhin ohne Rezept erhalten, auch wenn diese jetzt in die Abgabekategorie B fallen. Auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die schon seit vielen Jahren bekannt sind, dürfen in der Kategorie B ohne Rezept bezogen werden.
Die Kategorisierung von Arzneimitteln liegt in der Zuständigkeit der Swissmedic. Diese Behörde gehört in der Schweiz zum Departement des Inneren und übernimmt die Zulassung von Arzneimitteln. Sie überwacht nicht nur die Prüfung und die Wirksamkeitstests für neue und bestehende Medikamente, sondern legt auch fest, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen diese in den Verkauf gelangen dürfen. Die Swissmedic ist generell für die Wahrung der Qualität von Medikamenten und die Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit für die Bevölkerung zuständig.
Für häufig vorkommende Krankheiten gibt es meist Medikamente, die sich seit Jahren in ihrer Effizienz bewährt haben und deren Wirkstoffe seit langem bekannt sind. Die rezeptfreie Abgabe von Medikamenten mit solchen Wirkstoffen in der Abgabekategorie B wird vom Bundesrat geregelt. Er wird dazu von einer Expertengruppe beraten. Oft erfolgt in diesem Fall keine generelle Freigabe, sondern eine Freigabe, die an Indikationen gebunden ist. Das bedeutet, dass die eigentlich rezeptpflichtigen Arzneimittel nur dann ohne Verschreibung abgegeben werden dürfen, wenn der Patient unter einer der indizierten Krankheiten leidet.
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